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Satzung des Fanprojekt SC Preußen Münster e.V.

Postfach 1906 48007 Münster (gültige Fassung vom 16.08.2004)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Fanprojekt Preußen Münster" mit dem Zusatz "e.V." und hat seinen Sitz in Münster.
Das Geschäftsjahr entspricht dem des Deutschen Fußballbundes (DFB), es läuft zur Zeit vom 01.07. bis zum 30.06.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Schaffung einer gewaltfreien, unpolitischen und angenehmen Atmosphäre im Umfeld des Fußballsports. Die Mitglieder des Vereins bekennen sich zum Gewaltverzicht und zur Fairness im Sport.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung von Ordnungs- und Selbstregulierungsmechanismen. Dadurch soll Gewalt verhindert und das Verantwortungsbewusstsein der Fans gestärkt werden. Des weiteren durch Öffentlichkeitsarbeit, die Organisation von Sport- und Gemeinschaftsveranstaltungen, sowie die Betreuung Jugendlicher und Behinderter, um das Verständnis untereinander zu fördern und Spannungen vorzubeugen. Der Verein unterhält auch Sportmannschaften, um sich aktiv an den Veranstaltungen zu beteiligen. Weiterer Zweck des Vereins ist die Betreuung und Integration gesellschaftlicher Randgruppen in die Vereinsarbeit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf auch keine Person durch Angaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Fanclubs oder auch juristische Personen können passive Mitglieder ohne Stimmrecht werden.
Der Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit Ehrenmitglieder ernennen.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet auf schriftlichen Antrag der Gesamtvorstand. Unter 18-jährige müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten vorlegen.
Der Antrag kann vom Vorstand bei 2/3-Mehrheit ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluß oder Tod. Sie ist weder vererb- noch übertragbar.
Die Kündigung ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären und wirkt mit Monatsfrist zum Monatsende.
Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festzustellenden Jahresbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Der Jahresbeitrag wird jährlich oder halbjährig zu einem festgelegten Zeitpunkt im Lastschriftverfahren eingezogen.
Die anfallenden Gebühren aus zurückgehenden Lastschriften (Rücklastschriften) werden dem Mitglied belastet, falls es nachweislich für die Nichteinzugsmöglichkeit verantwortlich ist (neue Bankverbindung nicht mitgeteilt, Unterdeckung, etc.).
Ist es unmöglich den Beitrag eines Mitgliedes innerhalb einer Frist von drei Monaten einzuziehen, bzw. ist das Mitglied nicht in der Lage den Beitrag auf andere Art und Weise zu entrichten, endet die Mitgliedschaft automatisch, wobei das Mitglied vorab schriftlich vom Vorstand über das bevorstehende Ende seiner Mitgliedschaft in Kenntnis gesetzt werden muss.
Die Betreibung des rückständigen Beitrags bleibt davon unberührt.
Darüber hinaus ist der Ausschluß eines Mitglieds möglich, wenn das Mitglied in grober Weise schuldhaft den Interessen des Vereins geschadet hat. Dem Mitglied ist vorab Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu den Vorwürfen zu äußern.
Der Ausschluss erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes. Es ist eine Mehrheit von 2/3 Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder für den Ausschluß erforderlich.

§ 5 Geschäftsbedingungen

Das Fanprojekt Preußen Münster e.V. übernimmt keine Haftung für Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden, sowie mutwillige Beschädigung fremden Eigentums, die sich bei vom Fanprojekt organisierten Fahrten mit oder ohne Besuch eines Fußballspiels, allgemeinen Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen oder Sportveranstaltungen ergeben.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind:
1.    die Mitgliederversammlung
2.    der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

In den ersten vier Monaten jedes Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Ihr obliegt vor allem:
1.    die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands,
2.    die Entgegennahme des Kassenberichtes und der Kassenprüfer
3.    die Entlastung des Vorstandes
4.    die Neuwahl des Vorstandes
5.    die Neuwahl der Kassenprüfer
6.    die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
Für die Durchführung der Entlastung bzw. der Neuwahl des Vorstandes ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ansonsten wird über jedes Vorstandsmitglied einzeln abgestimmt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes oder auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich mit der Frist von einer Woche. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern:
Der bzw. die 1. Vorsitzende,
der bzw. die 2. Vorsitzende,
der bzw. die SchatzmeisterIn,
der bzw. die SchriftführerIn, sowie jeweils einem Beisitzer bzw. Beisitzerin für folgende Aufgaben:
1.    Abteilung Geschäftsstelle
2.    Abteilung Fanclub-/Mitgliederbetreuung
3.    Abteilung Veranstaltungen
4.    Abteilung Öffentlichkeitsarbeit
Der Verein wird gerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und einem weiterem Vorstandsmitglied oder durch drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Fanbeauftragte des SC Preußen Münster 06 e.V. Münster ist zu jeder Vorstandssitzung und zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen und hat beratendes Stimmrecht.

2. Im Innenverhältnis gilt für die Aufgabenverteilung folgendes:
Die für jeweiligen Abteilungen zuständigen Beisitzer haben den Gesamtvorstand zu berichten. Jedes Vorstandsmitglied koordiniert darüber hinaus den Einsatz von freiwilligen Helfern in seinem Bereich.
Die Tätigkeiten in der Vorstandsarbeit sind ehrenamtlich und werden in keiner Weise vom Vorstand entlohnt (mit Ausnahme der Erstattung anfallender notwendiger Auslagen).
Es dürfen keine Aushilfen gegen Entlohnung eingestellt werden, die die Arbeit von Vorstandsmitgliedern übernehmen. Davon ausgeschlossen bleibt die Einstellung von Halbtags- oder Vollzeitkräften für die Geschäftsstelle.

3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Während einer Amtsperiode kann der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes beschließen, wenn dieser seine Vorstandsarbeit in grober Weise und zum Schaden der anderen Vorstandsmitglieder, sowie zum Schaden des Vereins vernachlässigt hat.
Beim Ausschluss, sowie beim freiwilligen Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während einer Amtsperiode entscheiden die verbliebenen Vorstandsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit über die Aufnahme eines neuen Vorstandsmitgliedes für die zu besetzende Postion, um den reibungslosen Ablauf der Vorstandsarbeit zu gewährleisten.
Die darauf folgende Mitgliederversammlung stimmt dann über den Verbleib oder die Neuwahl der so zu besetzten Vorstandsposition ab. Darüber hinaus kann mit einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem Vorstand auch während einer Amtsperiode das Misstrauen ausgesprochen werden.
In diesem Falle sind sofortige Neuwahlen zum Vorstand durchzuführen.

4. Voraussetzung für die Wahl zum Vorstand, bzw. die Ernennung zum Vorstandsmitglied ist die ungekündigte Mitgliedschaft im Fanprojekt von einem Jahr, sowie ein gewisser "Fan-Szenen-Bekanntheitsgrad". Damit soll sichergestellt sein, dass nur engagierte Mitglieder Vorstandsarbeit leisten!

§ 9 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder und sind nur zulässig, wenn sie in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt waren. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine von einem Vorstandsmitglied und von einem bzw. einer von der Mitgliederversammlung gewählten ProtokollführerIn zu unterschreibende Niederschrift aufzunehmen.

§ 10 Haftungspflicht

In allen Namens des Vereins abzuschließenden oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärung muss die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vorstandsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen des Vereins dem Stadtsportbund Münster e.V. mit der Auflage zu, dieses dem SC Preußen 06 e.V. Münster zur Verfügung zu stellen, der es unmittelbar und ausschließlich für seine Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

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Das nächste Fanprojekt Treffen

24.08.2010 - 19:00

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Wir treffen uns um 19 Uhr im Pinkus am Stadthaus. Wer sich einbringen möchte, ist herzlich willkommen.

Seit

11 Tagen

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